Club Behinderter und ihrer Freunde Südpfalz e.V.

76829 Landau
Münchener Straße 5

Tel.: 06341 98760-0
Fax: 06341 98760-60
info@cbf-suedpfalz.de
www.cbf-suedpfalz.de

Gesetzliche Vertreter:
Christian Dawo (1. Vorsitzender),
Yvonne Wenner (2. Vorsitzende),
Bettina Rieger (Geschäftsführerin)

Vereinsregisternummer:
VR 1201 beim Amtsgericht Landau

Umsatzsteuer-ID:
DE 148 928 454

Gemeinnützigkeit:
AZ 24/652/11874 – KVI/1 vom 27.12.2022

Inhaltlich verantwortlich: Christian Dawo, Adresse wie oben.

Der Verein ist nach § 5.1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3.6 GewStG von der Gewerbesteuer freigestellt. Er dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff AO.

 

Konzeption und Realisierung:

modus: medien + kommunikation gmbh
www.modus-media.de

Zuständigen Aufsichtsbehörden

Zuständige Behörde für Mietwagenverkehr
Ordnungsamt Landau, Abteilung Straßenverkehr 
 
Ordnungsamt Landau, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz

Beauftragter für Medizinproduktesicherheit

§ 6 Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
(1) Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben sicherzustellen, dass eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist.
(2) Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:

1. die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und sonstigen notwendigen Korrekturmaßnahmen,
2. die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber und
3. die Koordinierung der Umsetzung der Korrekturmaßnahmen und der Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld in den Gesundheitseinrichtungen.

(3) Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit darf bei der Erfüllung der nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben nicht behindert und wegen der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Die Gesundheitseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit auf ihrer Internetseite bekannt gemacht ist.

 

§ 6 Beauftragter für Medizinproduktesicherheit:

Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

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  1.  

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Hinweisgeberschutz

Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dazu gehört auch der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

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